§ 7 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1949][1. Oktober 1936]
§ 7 § 7
(1) [1] Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. [2] Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. [3] Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. [4] Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat. (1) [1] Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. [2] Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. [3] Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. [4] Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) (weggefallen) (2) [1] Gegenüber dem Reich und den selbständigen Neichsverkehrsanstalten tritt die Wirkung des Patents auch dann nicht ein, wenn die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits derart in einem amtlichen Schriftstück ihrer Verwaltung aufgezeichnet war, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. [2] Das Reich und die Reichsverkehrsanstalten sind befugt, die Erfindung selbst oder für ihre Zwecke durch andere zu benutzen. [3] Die Wirkung des Patents wird nicht beschränkt, wenn die Aufzeichnung auf einer Mitteilung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder von Personen beruht, die außerhalb der Verwaltung stehen.
(3) [1] Steht dem Patentinhaber nach einem Staatsvertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeitweiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anmeldung die vorangegangene ausländische Anmeldung oder der Beginn der Schaustellung der Erfindung maßgebend. [2] Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. (3) [1] Steht dem Patentinhaber nach einem Staatsvertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeitweiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anmeldung die vorangegangene ausländische Anmeldung oder der Beginn der Schaustellung der Erfindung maßgebend. [2] Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.
(4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.
[1. Oktober 1936–1. Oktober 1949]
1§ 7.
(1) [1] Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. [2] Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. [3] Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. [4] Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) [1] Gegenüber dem Reich und den selbständigen Neichsverkehrsanstalten tritt die Wirkung des Patents auch dann nicht ein, wenn die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits derart in einem amtlichen Schriftstück ihrer Verwaltung aufgezeichnet war, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. [2] Das Reich und die Reichsverkehrsanstalten sind befugt, die Erfindung selbst oder für ihre Zwecke durch andere zu benutzen. [3] Die Wirkung des Patents wird nicht beschränkt, wenn die Aufzeichnung auf einer Mitteilung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder von Personen beruht, die außerhalb der Verwaltung stehen.
(3) [1] Steht dem Patentinhaber nach einem Staatsvertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeitweiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anmeldung die vorangegangene ausländische Anmeldung oder der Beginn der Schaustellung der Erfindung maßgebend. [2] Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.
(4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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