§ 74 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021][1. Januar 1981]
§ 74 § 74
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu. (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § [31] Abs. 5 und des § [50] Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu. (2) In den Fällen des § [31] Abs. 5 und des § [50] Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
[1. Januar 1981–18. August 2021]
1§ 74.
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
2(2) In den Fällen des § [31] Abs. 5 und des § [50] Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 41, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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