§ 8 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1949–1. August 1953]
1§ 8. [1] Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestimmt, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. [2] Doch hat der Patentinhaber in diesen Fällen gegen die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Anspruch auf angemessene Vergütung, die in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. [3] Eine Bestimmung nach Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 2, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.

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