§ 7 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 7.
2(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
3(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ [21] Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 1, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.