§ 82 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 82.
2(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
3(3) [1] Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. [2] Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. [3] Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. [4] Diese sind glaubhaft zu machen. [5] § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.
4(4) [1] Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. [2] Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. [3] Absatz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
4. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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