§ 82 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021][1. Oktober 2009]
§ 82 § 82
(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. (2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
(3) [1] Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. [2] Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. [3] Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. [4] Diese sind glaubhaft zu machen. [5] § 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben. (3) [1] Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und
(4) [1] Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. [2] Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. [3] Absatz 2 bleibt unberührt. bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. [2] Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. [3] Absatz 2 bleibt unberührt.
[1. Oktober 2009–18. August 2021]
1§ 82.
(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
2(3) [1] Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. [2] Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. [3] Absatz 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.

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