§ 15 PfandBG. Versicherungspflicht
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Juli 2021]
1§ 15. Versicherungspflicht. [1] Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt, muss während der gesamten Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus einer Versicherung erhält. [2] Die Versicherung muss mindestens die nach Art und Lage des Objektes erheblichen Schadensrisiken erfassen. [3] Die Höhe der Versicherung muss mindestens Folgendes abdecken:
- 1. die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 genannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten,
- 2. den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden oder
- 23. die jeweils ausstehende Darlehensforderung, begrenzt auf den Zeitwertschaden, den die Pfandbriefbank aus einer wertangemessenen Gebäudeversicherung im Schadensfall erhalten hätte.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Dezember 2014: Artt. 4 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 2021.