§ 15 PfandBG. Versicherungspflicht

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[19. Juli 2005–19. Dezember 2014]
1§ 15. Versicherungspflicht.
(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.

Umfeld von § 15 PfandBG

§ 14 PfandBG. Beleihungsgrenze

§ 15 PfandBG. Versicherungspflicht

§ 16 PfandBG. Beleihungswertermittlung