§ 29 PfandBG. Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[25. November 2010][26. März 2009]
§ 29. Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung § 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen
[1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. [1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
[26. März 2009–25. November 2010]
1§ 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen. 2[1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
2. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 26, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.

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