§ 29 PfandBG. Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[26. März 2009][19. Juli 2005]
§ 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen § 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen
[1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. [1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
[19. Juli 2005–26. März 2009]
1§ 29. Arreste und Zwangsvollstreckungen. [1] Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. [2] § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.

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