§ 34 PfandBG. Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten

Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Januar 2014][19. Juli 2005]
§ 34. Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten § 34. Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
(1) [1] Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. [2] Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. [3] § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. [4] Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. (1) [1] Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. [2] Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. [3] § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. [4] Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.
(2) [1] Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. [2] § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt. (2) [1] Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend. [2] § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
[19. Juli 2005–1. Januar 2014]
1§ 34. Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten.
(1) [1] Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. [2] Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. [3] § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. [4] Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.
(2) [1] Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend. [2] § 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.

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