§ 6 ProdHaftG. Haftungsminderung
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) vom 15. Dezember 1989
    [1. Januar 1990]
    1§ 6. Haftungsminderung. 
        
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
        
            (2) [1] Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. [2] § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1990: § 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1989.