§ 13 RDG. Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2024]
1§ 13. 2Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. [2] Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19 für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten. 3[3] Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4[4] Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
  • 1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
  • 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
  • 3. bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung,
  • 4. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
  • 5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.
5[5] In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 4 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
6(2) [1] Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. [2] Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,
  • 1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und
  • 2. ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen.
7(3) [1] Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. [2] Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. [3] Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. [4] Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. [5] Erachtet die zuständige Behörde eine Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat sie dies dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen.
8(4) [1] Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen. [2] Diese veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. [3] Wirkt sich eine Verlegung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vorgang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen Hauptniederlassung zuständig ist. [4] Diese unterrichtet die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, registriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
9(5) [1] Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde in Textform mitzuteilen. [2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen erbracht werden sollen. [3] Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies dem Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
10(6) 11[1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. [2] Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
2. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.
3. 28. Dezember 2009: Artt. 9 Abs. 2, 10 S. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
4. 1. Januar 2024: Artt. 32 Nr. 2, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
6. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
7. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
8. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. c, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
9. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. d, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
10. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. e, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.
11. 16. März 2023: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023.