§ 13g RDG. Umgang mit Fremdgeldern
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
    [1. Oktober 2021]
    1§ 13g. Umgang mit Fremdgeldern. Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 10, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.