§ 15b RDG. Betrieb ohne Registrierung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2025] | [9. Oktober 2013] |
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§ 15b. Betrieb ohne Registrierung | § 15b. Betrieb ohne Registrierung |
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern. | Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern. |
[9. Oktober 2013–1. Januar 2025]
1§ 15b. Betrieb ohne Registrierung. Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 6, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.