§ 15b RDG. Betrieb ohne Registrierung

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Januar 2025][9. Oktober 2013]
§ 15b. Betrieb ohne Registrierung § 15b. Betrieb ohne Registrierung
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern. Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
[9. Oktober 2013–1. Januar 2025]
1§ 15b. Betrieb ohne Registrierung. Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Anmerkungen:
1. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 6, 10 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.