§ 3 RDG. Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Juli 2008]
1§ 3. Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.