§ 5 RDG. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Oktober 2021]
1§ 5. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit.
(1) [1] Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. [2] Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. 2[3] Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
  • 1. Testamentsvollstreckung,
  • 2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
  • 3. Fördermittelberatung.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2008: Artt. 1, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
2. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 4, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.

Umfeld von § 5 RDG

§ 4 RDG. Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5 RDG. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

§ 6 RDG. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen