§ 14 ROG. Raumordnerische Zusammenarbeit
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[29. November 2017]
1§ 14. Raumordnerische Zusammenarbeit.
(1) [1] Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. 2[2] Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.
(2) 3[1] Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein:
- 1. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
- 42. Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, überregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
- 3. Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, sowie Beratung dieser Träger.
- Anmerkungen:
- 1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 18, Nr. 19, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 2. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 3. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 4. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.