§ 16 ROG. Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023][29. November 2017]
§ 16. Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen § 16. Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren
(1) [1] Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 10 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung). [2] Die Frist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 beträgt bei der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung grundsätzlich drei Monate. (1) [1] Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). [2] Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.
(2) [1] Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. [2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erübrigen. (2) [1] Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. [2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.
[29. November 2017–28. September 2023]
1§ 16. 2Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren.
3(1) 4[1] Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 6 verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (beschleunigtes Raumordnungsverfahren). 5[2] Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim beschleunigten Raumordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.
6(2) [1] Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. [2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2009: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.
2. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
3. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
4. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
5. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
6. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. c, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.

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