§ 18 ROG. Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[10. Dezember 2020–28. September 2023]
1§ 18. Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes.
(1) Bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 3 amtlich bekannt zu machen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite der auslegenden Behörde nach § 17 Absatz 2 Satz 4 amtlich bekannt zu machen.
Anmerkungen:
1. 10. Dezember 2020: Artt. 5 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020.

Umfeld von § 18 ROG

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