§ 19 ROG. Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023]
1§ 19. Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes. 2[1] Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung entscheidet. 3[2] Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erforderlich.
Anmerkungen:
1. 27. Juni 2020: Artt. 159, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
2. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 15, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.
3. 28. September 2023: Artt. 1 Nr. 12, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023.