§ 21 ROG. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[8. September 2015–29. November 2017]
1§ 21. Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes. [1] Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 2 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet. [2] Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erforderlich.
Anmerkungen:
1. 8. September 2015: Artt. 124, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.