§ 22 ROG. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[28. September 2023] | [27. Juni 2020] |
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§ 22. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung | § 22. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung |
(1) [1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. [2] Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung. | (1) [1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. [2] Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung. |
(2) [1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über | (2) [1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über |
1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), | 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), |
2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, | 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, |
3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung, | 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung, |
4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. [2] Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken. | 4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. [2] Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken. |
[27. Juni 2020–28. September 2023]
1§ 22. Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung.
(1) [1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. 2[2] Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.
(2) 3[1] Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über
- 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
- 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
- 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
- 4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
- Anmerkungen:
- 1. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 26, Nr. 28, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.
- 2. 27. Juni 2020: Artt. 159, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
- 3. 27. Juni 2020: Artt. 159, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.