§ 23 ROG. Beirat für Raumentwicklung

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[8. September 2015–29. November 2017]
1§ 23. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
(2) 2[1] Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 aufgeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. [2] Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder nach § 8 Abs. 5 bis 7 notwendig sind.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2008: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.
2. 8. September 2015: Artt. 124, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.