§ 24 ROG. Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[8. September 2015–29. November 2017]
1§ 24. Beirat für Raumentwicklung.
(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports.
Anmerkungen:
1. 8. September 2015: Artt. 124, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.