§ 4 ROG. Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008
[29. November 2017]
1§ 4. 2Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung.
(1) [1] Bei
- 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
- 2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
- 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 2009: Artt. 1, 9 Nr. 1 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008.
- 2. 29. November 2017: Artt. 1 Nr. 5, 5 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017.