§ 10 SGB XII. Leistungsformen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011]
1§ 10. 2Leistungsformen.
3(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von
  • 1. Dienstleistungen,
  • 2. Geldleistungen und
  • 3. Sachleistungen.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
4(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
3. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
4. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. c, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.