§ 128d SGB XII. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024][1. Januar 2021]
§ 128d. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge § 128d. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach (1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. Renten wegen Erwerbsminderung, 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
4. Versorgungsbezüge, 4. Versorgungsbezüge,
5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6. Renten aus privater Vorsorge, 6. Renten aus privater Vorsorge,
7. Vermögenseinkünfte, 7. Vermögenseinkünfte,
8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
9. Erwerbseinkommen, 9. Erwerbseinkommen,
10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12. sonstige Einkünfte. 12. sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. (2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
[1. Januar 2021–1. Januar 2024]
1§ 128d. 2Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge.
3(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
  • 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
  • 4. Versorgungsbezüge,
  • 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
  • 6. Renten aus privater Vorsorge,
  • 7. Vermögenseinkünfte,
  • 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • 9. Erwerbseinkommen,
  • 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
  • 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
  • 12. sonstige Einkünfte.
4(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
2. 1. Januar 2021: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021.
3. 1. Januar 2021: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. c, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021.
4. 1. Januar 2021: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. d, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2021.

Umfeld von § 128d SGB XII

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