§ 128d SGB XII. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2021] | [1. Januar 2015] |
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§ 128d. Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge | § 128d. Art und Höhe der angerechneten Einkommen |
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach | Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach |
1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, | 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, |
2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, | 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, |
3. Renten wegen Erwerbsminderung, | 3. Renten wegen Erwerbsminderung, |
4. Versorgungsbezüge, | 4. Versorgungsbezüge, |
5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, | 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, |
6. Renten aus privater Vorsorge, | 6. Renten aus privater Vorsorge, |
7. Vermögenseinkünfte, | 7. Vermögenseinkünfte, |
8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, | 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, |
9. Erwerbseinkommen, | 9. Erwerbseinkommen, |
10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, | 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, |
11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, | 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, |
12. sonstige Einkünfte. | 12. sonstige Einkünfte. |
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. |
[1. Januar 2015–1. Januar 2021]
1§ 128d. Art und Höhe der angerechneten Einkommen. Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach
- 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4. Versorgungsbezüge,
- 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6. Renten aus privater Vorsorge,
- 7. Vermögenseinkünfte,
- 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- 9. Erwerbseinkommen,
- 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12. sonstige Einkünfte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 19, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.