§ 129 SGB XII. Verordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[27. Juni 2020][1. Januar 2015]
§ 129. Verordnungsermächtigung § 129. Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
[1. Januar 2015–27. Juni 2020]
1§ 129. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
  • a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
  • 2b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
  • 3c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
  • d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
  • e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
  • f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
Anmerkungen:
1. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 28, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
2. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
3. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.