§ 129 SGB XII. Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[8. November 2006] | [1. Januar 2005] |
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§ 129. Verordnungsermächtigung | § 129. Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über | Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über |
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, |
b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, | b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, |
c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, | c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, |
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, | d) den Zeitpunkt der Erhebungen, |
e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und | e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und |
f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). | f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
[1. Januar 2005–8. November 2006]
1§ 129. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über
- a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
- c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,
- d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
- f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.