§ 131 SGB XII. Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2005–1. Januar 2011]
1§ 131. Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms Mainzer Modell. Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 zählen auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms ”Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer erbracht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.