§ 132 SGB XII. Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2004]
1§ 132. Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland.
(1) Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen nach § 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter.
(2) [1] Deutsche,
- 1. die in den dem 1. Januar 2004 vorangegangenen 24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und
- 2. in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
(3) Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und
- 1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten oder
- 2. nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2004: Artt. 1, 70 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.