§ 20 SGB XII. Eheähnliche Gemeinschaft

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2011][1. August 2006]
§ 20. Eheähnliche Gemeinschaft § 20. Eheähnliche Gemeinschaft
[1] Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 39 gilt entsprechend. [1] Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 36 gilt entsprechend.
[1. August 2006–1. Januar 2011]
1§ 20. Eheähnliche Gemeinschaft. 2[1] Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. [2] § 36 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
2. 1. August 2006: Artt. 8 Nr. 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.