§ 36 SGB XII. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2024]
1§ 36. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft.
(1) [1] Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. [2] Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. [3] Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) [1] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 13, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 4, 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.