§ 76a SGB XII. Zugelassene Pflegeeinrichtungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2020]
1§ 76a. Zugelassene Pflegeeinrichtungen.
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
  • 1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen,
  • 2. der Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • 3. der vollstationären Pflegeleistungen,
  • 4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
  • 5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
2(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist.
3(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 13 Nr. 25, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 1. Januar 2020: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019.
3. 1. Januar 2020: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. April 2019.

Umfeld von § 76a SGB XII

§ 76 SGB XII. Inhalt der Vereinbarungen

§ 76a SGB XII. Zugelassene Pflegeeinrichtungen

§ 77 SGB XII. Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung