§ 16a SGB II. Kommunale Eingliederungsleistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011][1. Januar 2009]
§ 16a. Kommunale Eingliederungsleistungen § 16a. Kommunale Eingliederungsleistungen
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung, 2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung, 3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung. 4. die Suchtberatung.
[1. Januar 2009–1. April 2011]
1§ 16a. Kommunale Eingliederungsleistungen. Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
  • 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  • 2. die Schuldnerberatung,
  • 3. die psychosoziale Betreuung,
  • 4. die Suchtberatung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 2 Nr. 5, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008.

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