§ 19 SGB II. Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006][1. Januar 2005]
§ 19. Arbeitslosengeld II § 19. Arbeitslosengeld II
[1] Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II [1] Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,
Heizung. [2] Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II. [3] Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. 2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. [2] Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
[1. Januar 2005–1. August 2006]
1§ 19. Arbeitslosengeld II. [1] Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II
  • 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,
  • 2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.
[2] Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.

Umfeld von § 19 SGB II

§ 18e SGB II. Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

§ 19 SGB II. Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 20 SGB II. Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts