§ 64 SGB II. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[30. Juli 2016][1. Januar 2011]
§ 64. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 64. Zuständigkeit
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6
a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
(4) [1] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. [2] § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [4] Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (3) [1] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. [2] § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [4] Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
[1. Januar 2011–30. Juli 2016]
1§ 64. Zuständigkeit.
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
2(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
  • 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
  • 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6
    • a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
    • b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
3(3) [1] Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. [2] § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. [4] Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 2a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.
2. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 22, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
3. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 22, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.