§ 64 SGB II. Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2007] | [1. Januar 2005] |
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§ 64. Zuständigkeit | § 64. Zuständigkeit |
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. | (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. |
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen | (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen |
1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger,, | 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur, |
2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur, in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a der zugelassene kommunale Träger, und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. | 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2007]
1§ 64. Zuständigkeit.
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
- 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur,
- 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 2a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.