§ 172 SGB VII. Betriebsmittel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2023] | [1. Januar 2010] |
---|---|
§ 172. Betriebsmittel | § 172. Betriebsmittel |
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden |
1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, | 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, |
2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. |
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen. | (2) [1] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. [2] Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen. |
[1. Januar 2010–1. Januar 2023]
1§ 172. Betriebsmittel.
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
- 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
- 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2) [1] Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind. [2] Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 24, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.