§ 172 SGB VII. Betriebsmittel

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Januar 2010]
1§ 172. Rücklage.
(1) [1] Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet. [2] Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in Höhe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, daß die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden.
(3) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Höhe erreicht hat.
(4) [1] Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [2] Dabei setzt sie die Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgenden Umlagen zusätzlich zu den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 3 der Rücklage zugeführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

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