§ 178 SGB VII. Gemeinsame Tragung der Rentenlasten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008]
1§ 178. Gemeinsame Tragung der Rentenlasten.
(1) [1] Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. [2] Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. [3] Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. [4] Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen.
(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
  • 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und
  • 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
(3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam:
  • 1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und
  • 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
Anmerkungen:
1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 25, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.

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