§ 179 SGB VII. Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[22. Juli 2009]
1§ 179. Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung.
(1) [1] Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit
- 1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
- 2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und
- 3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
(2) [1] Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
- 1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
- 2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
- 3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
- Anmerkungen:
- 1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 25, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 2. 22. Juli 2009: Artt. 5 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009.