§ 181 SGB VII. Durchführung des Ausgleichs

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[30. Oktober 2024]
1§ 181. Durchführung des Ausgleichs.
(1) 2[1] Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 178 durch. [2] Zu diesem Zweck ermittelt es die auszugleichenden Beträge und berechnet den Ausgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfällt. [3] Der Zahlungsausgleich aufgrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch unmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften nach Zugang des Bescheides.
(2) 3[1] Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 20. März des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. 4[2] Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt gegenüber den Berufsgenossenschaften bis zum 31. März diesen Jahres den jeweiligen Ausgleichsanteil fest. [3] Die ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.
(3) 5[1] Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung unter Berücksichtigung der Rentenwerte zu überprüfen. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. 6[3] Es kann die Befugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. [4] Rechtsverordnungen, die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
7(4) [1] Die Berufsgenossenschaften erstatten dem Bundesamt für Soziale Sicherung die Verwaltungskosten, die bei der Durchführung des Ausgleichs entstehen. [2] Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen nach. [3] Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind die Personalkostenansätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde zu legen. [4] Zusätzliche Verwaltungsausgaben können in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. [5] Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor Durchführung des Ausgleichs.
8(5) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkungen:
1. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 25, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
2. 1. Januar 2020: Artt. 35 Nr. 8, 60 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. Januar 2020: Artt. 35 Nr. 8, 60 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
4. 1. Januar 2020: Artt. 35 Nr. 8, 60 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
5. 1. Januar 2020: Artt. 35 Nr. 8, 60 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
6. 1. Januar 2020: Artt. 35 Nr. 8, 60 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
7. 30. Oktober 2024: Artt. 66 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 74 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.
8. 30. Oktober 2024: Artt. 66 Nr. 2 Buchst. c, 74 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024.