§ 184 SGB VII. Rücklage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2010]
1§ 184. Rücklage. [1] Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. [2] Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. [3] Es gilt § 172a Abs. 4.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 26, 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.