§ 221a SGB VII. Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[17. Dezember 2020–1. Januar 2022]
1§ 221a. Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. [1] Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächenbezogene Prämien gestellt haben, sowie deren Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene Prämien des Bundes erforderlich ist. [2] Die Befugnis zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezember 2021. [3] Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020.