§ 85 SGB VII. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
| [1. Januar 2021] | [1. Januar 2005] | 
|---|---|
| § 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | § 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst | 
| (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. | (1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens | 
| (1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: | |
| 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent, | 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das | 
| 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 Prozent, | |
| 3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, | 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert, | 
| 4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent | 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert | 
| der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. | der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Satz | 
| (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. | 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. | 
| (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. | (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. | 
    [1. Januar 2005–1. Januar 2021]
    1§ 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst. 
        
            2(1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
                
        - 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
- 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
            (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 6, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.