§ 85 SGB VII. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2021][1. Januar 2005]
§ 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst § 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. (1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent, 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 Prozent,
3. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
4. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Satz
(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
[1. Januar 2005–1. Januar 2021]
1§ 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst.
2(1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
  • 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
  • 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
[2] Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 6, 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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