§ 85 SGB VII. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2005][1. Januar 1997]
§ 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst § 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
(1) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert, 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
(2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen. (2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
[1. Januar 1997–1. Januar 2005]
1§ 85. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst.
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
  • 1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
  • 2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
(2) [1] Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. [2] Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

Umfeld von § 85 SGB VII

§ 84 SGB VII. Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten

§ 85 SGB VII. Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 86 SGB VII