§ 122 SGB IX. Teilhabezielvereinbarung

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2020]
1§ 122. Teilhabezielvereinbarung. [1] Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. [2] Die Vereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. [3] Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. [4] Die Kriterien nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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